Das neue Jahr steht an und somit treten ab Januar auch neue Gesetze in Kraft. Es ist nicht immer leicht, dabei den Überblick zu behalten. Was ändert sich 2025 aus rechtlicher Sicht beim Arbeitsschutz und welche Pflichten kommen hinzu? Erfahren Sie hier kurz und knapp, worauf Sie demnächst achten müssen!

Gesetze im Arbeitsschutz: Künftig auch in Textform

Bei einer Vielzahl an Dokumenten und Unterlagen besteht die Pflicht zur Schriftform. Die bedeutet, dass diese eigenhändig im eigenen Namen von allen beteiligten Parteien unterschrieben werden müssen, um geltend zu werden (§ 126 BGB). In vielen für den Arbeitsschutz relevanten Bereichen fällt diese Pflicht ab 2025 aus und wird mit der Verpflichtung zur Textform nach § 126b BGB ersetzt. Dies bedeutet, dass eine Unterschrift nicht zwingend erforderlich ist, sondern eine deutliche Willenserklärung genügt. Diese muss jedoch mit einem erkennbaren Schlusssatz abgeschlossen werden, um zu gelten.

Ab dem 01. Januar 2025 können folgende Anträge, Aushänge und Dokumente in Textform bestätigt werden:

Arbeitnehmerüberlassungsverträge

Antrag auf Elternzeit bzw. Teilzeit während der Elternzeit, sowie deren Ablehnung vom Arbeitgeber

Inanspruchnahme von Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit

Sämtliche Handlungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes

  • Ausnahme: § 6 Abs. 4 S. 1 und § 21a Abs. 2 JArbSchG
  • § 1a JArbSchG n.F

Regelrentenaltersbefristung

Elektronische Form für Verträge und Zeugnisse

Eine ähnliche Abänderung der Schriftformerfordernis tritt ab 2025 in den folgenden Fällen ein:

Wesentliche Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses können ab Januar 2025 in elektronischer Form nach § 126a BGB an den Arbeitnehmer übermittelt werden.

  • Bedingung: Das Dokument muss für den Arbeitnehmer zugänglich sein, sowie gespeichert und ausgedruckt werden können.
  • § 2 NachwG

Auch Arbeitszeugnisse können künftig in elektronischer Form erteilt werden.

  • Bedingungen: Der Arbeitnehmer muss dafür eine Einwilligung erteilen. Außerdem muss in diesem Fall eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden.
  • § 109 Abs. 3 GewO n.F.

Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz: Wichtige Änderung ab 2025

Bisher besteht die Verpflichtung, dass der Arbeitgeber für Schwangere und Stillende eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss. Ab Januar 2025 kann diese ausgesetzt werden, sofern der Ausschuss für Mutterschutz eine bestimmte Tätigkeit bzw. ein bestimmtes Arbeitsumfeld für Schwangere und Stillende als nicht zulässig anerkennt.

Schwangere Frau mit einem Tablet in der Hand.

Änderung der Aushangspflicht ab 2025

Die Pflicht zum Aushängen bzw. Auslegen der entsprechenden Dokumente besteht derzeit für:

  • das Arbeitszeitgesetz
  • die für den Betrieb geltende Rechtsverordnung
  • die für den Betrieb geltenden Tarifverträge
  • Anschrift der entsprechenden Aufsichtsbehörde des Jugendarbeitsschutzes
  • die behördliche Ausnahmebewilligung nach dem JArbSchG
  • ab drei beschäftigten Jugendlichen: Beginn und Ende der Arbeits- und Pausenzeiten

Ab dem 01. Januar 2025 können diese Dokumente auch über die üblichen Informations- und Kommunikationstechniken im Unternehmen bereitgestellt werden.

Digital den Überblick über Gesetzesänderungen behalten

Bei der Menge an Gesetzen, die jährlich neu erlassen werden oder sich ändern, verlieren viele den Überblick. Im schlimmsten Fall werden dadurch wichtige Pflichten vernachlässigt und es kommt zu hohen Geldstrafen. In einer idealen Welt könnten Sie einfach automatisch informiert werden, sobald sich die für Ihr Unternehmen relevanten Gesetze ändern.

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Eine junge Frau mit gelbem Pullover arbeitet am Computer-Bildschirm.

Der Einfachheit und besseren Lesbarkeit halber wird im Text das generische Maskulinum verwendet – gemeint sind damit immer alle Geschlechter.

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